Betriebliche Altersversorgung 
Folgende Durchführungswege stehen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung:
- Direktversicherung
- Pensionskasse
- Pensionsfonds
- Unterstützungskasse
- Direktzusage
Die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung kann vom Arbeitgeber und/oder durch Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer übernommen werden.
Bei der Gehaltumwandlung werden die Beiträge im Rahmen der jeweiligen Höchstbeträge steuer-sozialversicherungsfrei aus dem Bruttogehalt finanziert.
Bei der firmenfinanzierten Variante sind die Beiträge als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.
Seit dem 01.01.2005 wurde die pauschalbesteuerte Direktversicherung nach § 40 b EStG gestrichen, so dass für Neuverträge ab diesem Zeitpunkt nur noch betriebliche Versorgungssysteme mit nachgelagerter Besteuerung zulässig sind.
Der steuerlich zulässige Höchstbeitrag für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds liegt gem. § 3 Nr. 63 EStG im Jahr 2009 bei insgesamt 4.392 € pro Jahr. Darüber hinaus können Beiträge in Unterstützungskasse und Direktzusagen, deren steuerliche Behandlung unverändert bleibt, geleistet werden.
Die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet werden.
Die Finanzverwaltung erkennt ab 01.01.2005 bei allen Durchführungswegen Hinterbliebenenleistungen nur noch für Witwen/Witwer, waisenrentenberechtigte Kinder, frühere Ehegatten oder namentlich benannte Lebensgefährten an. Die uneingeschränkte Bezugsrechtsregelung gilt daher zukünftig nur noch für bis 31.12.2004 abgeschlossene Direktversicherungen nach § 40 b EStG.

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