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Betriebliche Altersversorgung


Folgende Durchführungswege stehen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die betriebliche Altersversorgung zur Verfügung:


- Direktversicherung

- Pensionskasse

- Pensionsfonds

- Unterstützungskasse

- Direktzusage


Die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung kann vom Arbeitgeber und/oder durch Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer übernommen werden.


Bei der Gehaltumwandlung werden die Beiträge im Rahmen der jeweiligen Höchstbeträge steuer-sozialversicherungsfrei aus dem Bruttogehalt finanziert.


Bei der firmenfinanzierten Variante sind die Beiträge als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.


Seit dem 01.01.2005 wurde die pauschalbesteuerte Direktversicherung nach § 40 b EStG gestrichen, so dass für Neuverträge ab diesem Zeitpunkt nur noch betriebliche Versorgungssysteme mit nachgelagerter Besteuerung zulässig sind.


Der steuerlich zulässige Höchstbeitrag für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds liegt gem. § 3 Nr. 63 EStG im Jahr 2009 bei insgesamt 4.392 € pro Jahr. Darüber hinaus können Beiträge in Unterstützungskasse und Direktzusagen, deren steuerliche Behandlung unverändert bleibt, geleistet werden.


Die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht auf das Arbeitslosengeld 2 angerechnet werden.


Die Finanzverwaltung erkennt ab 01.01.2005 bei allen Durchführungswegen Hinterbliebenenleistungen nur noch für Witwen/Witwer, waisenrentenberechtigte Kinder, frühere Ehegatten oder namentlich benannte Lebensgefährten an. Die uneingeschränkte Bezugsrechtsregelung gilt daher zukünftig nur noch für bis 31.12.2004 abgeschlossene Direktversicherungen nach § 40 b EStG.

 









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