Den meisten Managern ist das Haftungsrisiko, dem sie tagtäglich durch ihre Entscheidungen wie z. B. über Expansion, Unternehmensstrategie, Ausdehnung der Unternehmenstätigkeit auf das Ausland, Übernahmen, Einführung einer neuen EDV-Anlage oder Software, Kalkulation, Organisation der internen Abläufe etc. ausgesetzt sind, überhaupt nicht vollumfänglich klar:
Nach dem Gesetz haften die Organe für die Einhaltung der "Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes". Dieser Haftungstatbestand, der sich in mehreren Gesetzen wiederfindet, ist wenig präzise und birgt deshalb ein hohes Haftungsrisiko für das betroffene Organ. Als Rechtsfolge begründet das Gesetz eine persönliche Haftung des Organs mit seinem gesamten Privatvermögen. Erschwerend kommt weiter hinzu, dass die Organe gesamtschuldnerisch haften, d. h. eine interne Aufgabenverteilung entlastet das einzelne Organ nicht von seiner Haftung, wenn das Fehlverhalten nicht ihm, sondern einem Kollegen eines anderen Ressort zur Last gelegt werden kann.
Häufig wird übersehen, dass die Organhaftung nicht nur im Falle der Insolvenz gegenüber dem Insolvenzverwalter oder den Gesellschaftsgläubigern besteht (sog. "Außen- oder Insolvenzhaftung"), sondern darüber hinaus auch gegenüber der Gesellschaft (Inhaber bzw. Gesellschafter) selbst (sog. "Innenhaftung"). Dabei nehmen die Ansprüche aus dem Innenverhältnis mit rund 80% an den gesamten Schadenaufwendungen den weit aus höheren Anteil ein. Die Ursachen hierfür sind vielschichtig: Gestiegenes Anspruchsbewusstsein, steigender Anteil an Fremdgeschäftsführern in den Unternehmen oder die Befürchtung des Aufsichtsrates, sich ohne Prüfung von Regressmöglichkeiten selbst schadenersatzpflichtig zu machen.
Auch die Höhe der Ansprüche, die im Falle eines Fehlverhaltens auf das Organ zukommen können, wird oftmals unterschätzt:
In seinem Urteil vom 04. Nov. 2002 (Az.: II ZR 224/00) hat der Bundesgerichtshof (BGH) beispielsweise die Geschäftsführerin einer mittelständischen GmbH letztlich zur Zahlung von rund 360.000 Euro verurteilt, weil sie es versäumt hatte, rechtzeitig Kurzarbeit für die Mitarbeiter des Unternehmens zu beantragen.
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