Bild: Informationen zur Betrieblichen Altersversorgung

Betriebliche Alters­versorgung

Gesetzliche Grundlage

Unter betrieblicher Altersversorgung werden alle Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung verstanden, die einem Arbeitnehmer aus Anlass seines Dienstverhältnisses zugesagt werden
(§ 1 Abs.1 Satz 1 BetrAVG).

Gesetzlicher Anspruch

Seit dem 01.01.2002 haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Umwandlung von Entgeltbestandteilen in Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, seine Arbeitnehmer auf ihren gesetzlichen Anspruch hinzuweisen.

Drei-Schichten-Modell

Die betriebliche Altersversorgung war bis zum 31.12.2004 als zweite Säule neben der gesetzlichen und privaten Absicherung im Rahmen des Drei-Säulen-Konzeptes bekannt und wird seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 01.01.2005 in der zweiten Schicht (Zusatzversorgung) des Drei-Schichten-Modells geführt.

Auf folgende Durchführungswege kann der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung zugreifen:

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Unterstützungskasse
  • Direktzusage.

Die Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung kann vom Arbeitgeber und/oder durch Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer übernommen werden. Bei der Gehaltsumwandlung werden die Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei aus dem Bruttogehalt finanziert. Bei der firmenfinanzierten Variante sind die Beiträge als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Wird die bAV allein oder teilweise vom Arbeitgeber finanziert, ist sie konkurrenzlos günstig und für jeden Arbeitnehmer empfehlenswert. Spart der Arbeitnehmer selbst mittels Gehaltsumwandlung, ist die bAV aufgrund von Steuer- und Sozialabgabenersparnis ebenfalls attraktiv. Hinzu können noch rabattierte Sonderkonditionen und vereinfachte Gesundheitsprüfungen kommen.

Für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds können gemäß § 3 Nr. 63 EStG Beiträge bis zu 4% der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze steuer- und sozialversicherungsfrei aufgewendet werden. Darüber hinaus können zusätzlich weitere Beiträge bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei einbezahlt werden.

Darüber hinaus können Beiträge in Unterstützungskasse und Direktzusagen geleistet werden.

Die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht auf Arbeitslosengeld 2 angerechnet werden.

Die Finanzverwaltung erkennt ab dem 01.01.2005 bei allen Durchführungswegen Hinterbliebenenleistungen nur noch für Witwen/Witwer, Kinder, frühere Ehegatten oder Lebensgefährten in häuslicher Gemeinschaft an. Die uneingeschränkte Bezugsrechtsregelung gilt daher zukünftig nur noch für bis zum 31.12.2004 abgeschlossene Direktversicherungen nach § 40 b EStG.

Bei Rentenbezug oder Kapitalabfindung gilt eine nachgelagerte Besteuerung sowie für GKV versicherte Personen eine Beitragspflicht in die gesetzliche Krankenversicherung.

Da die gesetzliche Rentenversicherung lediglich eine Grundversorgung im Alter darstellt, ist eine zusätzliche private oder betriebliche Altersvorsorge empfehlenswert. Nur so kann sichergestellt werden, dass der gewohnte Lebensstandard auch zukünftig erhalten bleibt.

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