Bild-Icon: Informationen zur Krankenversicherung

Kranken­versicherung

Seit 2009 besteht in Deutschland eine generelle Krankenversicherungspflicht. Die meisten Personen sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Leistungsausschlüsse und stetig steigenden Leistungskürzungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) können durch private Zusatzversicherungen ausgeglichen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine private Krankenvollversicherung abgeschlossen werden.

Krankenzusatzversicherung für gesetzlich Versicherte

Eine Krankenzusatzversicherung kann von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. Sie bietet zusätzliche Leistungen für ambulante, stationäre oder zahnärztliche Versorgung.

Krankenvollversicherung für Privat Versicherte

Eine private Krankheitskostenvollversicherung ersetzt die Mitgliedschaft in der GKV. Die Versicherung umfasst Leistungen für die ambulante, stationäre und zahnärztliche Versorgung. Der Versicherte kann bedarfsgerecht zwischen einer Vielzahl von Tarifen auswählen. So kann er seinen Versicherungsschutz individuell bestimmen. Der Leistungsumfang der privaten Krankenversicherung ist in der Regel besser als in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Wer kann sich versichern?

Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte können unter bestimmten Voraussetzungen in die private Krankenversicherung wechseln. So können sich Angestellte, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (54.900 € in 2015) verdienen, privat krankenversichern. Selbständige, Freiberufler oder Beamte können sich unabhängig vom Einkommen privat krankenversichern.

Dabei ist die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zu unterscheiden. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der maximale Betrag des Bruttolohns, von dem in Deutschland Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind.

Bis 2002 waren die Werte der Beitragsbemessungsgrenze und der Jahresarbeitsentgelt-grenze (Versicherungspflichtgrenze) identisch.

Veränderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG)

JAEG  JAEG  JAEG  JAEG 
  Monatlich Jährlich Monatlich Jährlich
  West West Ost Ost
2017 4.800,00 Euro   57.600 Euro   4.350,00 Euro   52.200 Euro  
2016 4.687,50 Euro   56.250 Euro   4.237,50 Euro   50.850 Euro  

Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)

  BBG BBG BBG BBG
  Monatlich Jährlich Monatlich Jährlich
  West West Ost Ost
2017 4.350,00 Euro   52.200 Euro   4.350,00 Euro   52.200 Euro  
2016 4.237,50 Euro   50.850 Euro   4.237,50 Euro   50.850 Euro  

Versicherungsfreiheit und Statuswechsel


Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) erstmalig überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nur, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze auch übersteigt.

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